Schwangerschaft und Kindererziehung
Stand: Juli 2024
Das BAföG enthält eine Reihe von Sonderregelungen für Schwangere und Auszubildende mit Kindern.
I. Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG
1. Voraussetzungen
Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag erfolgt pauschal ohne Nachweis entsprechender Betreuungskosten.
Eigene Kinder sind nur leibliche Abkömmlinge oder durch Adoption angenommene Kinder; § 25 Abs. 5 BAföG findet hier keine Anwendung.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander, wer den Kinderbetreuungszuschlag erhält. Der jeweils andere Elternteil muss deshalb auf der neuen Anlage 2 zum Formblatt 1 erklären, dass er den Zuschlag nicht bezieht oder beantragt hat und dass er mit der Zahlung an die/den antragstellende/n Auszubildende/n einverstanden ist.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz oder anderer Sozialleistungen nicht ausgeschlossen.
2. Förderungsart (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 BAföG)
Der Kinderbetreuungszuschlag wird gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 BAföG auch für Studierende als Zuschuss gewährt, deren Förderung im Übrigen regelmäßig einen hälftigen Darlehensanteil enthält. Bei der Bemessung des individuellen Gesamtförderungsbetrags ist Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG zunächst auf den Darlehensanteil und erst nachrangig auf den Kinderbetreuungszuschlag anzurechnen.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch dann als Zuschuss gewährt, wenn die Förderung im Übrigen als Volldarlehen erfolgt.
II. Weitere Sonderregelungen für Schwangere und Auszubildende mit Kind(ern)
1. Förderung bei Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG)
Grundsätzlich wird Förderung nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Sie wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a BAföG). Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt. Die seit Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Mutterschutzgesetzes auf Auszubildende zum 1.1.2018 für sie ebenfalls geltenden spezifischen Schutzfristen für die mutterschaftsgerechte Durchführung der Ausbildung (nicht aber für deren Finanzierung) sind durch diese pauschale Fortzahlungsregelung des BAföG im Regelfall voll abgedeckt. Sollten außerhalb der so schon abgedeckten Mutterschutzfristen zusätzliche Unterbrechungserfordernisse wegen Erkrankung (auch solcher, die schwangerschaftsbedingt auftreten) ärztlich bescheinigt werden, lösen diese ggf. eine gesonderte Fortzahlung für ebenfalls bis zu drei Monaten aus.
Für Auszubildende, die schwanger sind und Kinder bekommen, stellt sich die Frage, ob sie die Ausbildung zeitweise unterbrechen oder ungeachtet der körperlichen und psychischen Belastungen bis zur Entbindung und ihrer anschließenden Pflege- und Erziehungsaufgaben parallel fortsetzen.
Solange die Ausbildung über den oben genannten Fortzahlungszeitraum hinaus durch von der Schule/Hochschule gewährte förmliche Beurlaubung unterbrochen wird, wird die BAföG-Förderung ausgesetzt. Nach späterer Wiederaufnahme der Ausbildung ist allerdings die weitere Förderung ohne Einbußen hinsichtlich der verbliebenen Förderungshöchstdauer wieder möglich. Bevor Sie Ihre Ausbildung unterbrechen, sollten Sie in jedem Fall Kontakt mit Ihrem Amt für Ausbildungsförderung aufnehmen.
Solange die Ausbildung unterbrochen ist, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht unterbrechen, wird Ihnen unter den zu I. genannten Voraussetzungen nicht nur BAföG mit Kinderbetreuungszuschlag geleistet. Daneben können Sie vielmehr ggf. für die zusätzlichen Unterhalts- und Unterbringungskosten des Kindes anrechnungsfrei auch dessen Ansprüche nach dem SGB II geltend machen.
2. Verlängerung der Förderung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)
Das BAföG trägt den Ausbildungsverzögerungen durch die zusätzlichen zeitlichen Belastungen durch Schwangerschaft und Pflege/Kindererziehung Rechnung. Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann auf Antrag für eine "angemessene Zeit" die BAföG-Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängert werden, solange das Kind noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen:
- für die Schwangerschaft: 1 Semester,
- bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
- für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
- für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.
Die Schwangerschaft/Pflege/Erziehung des Kindes muss ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Dies wird das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung jeweils prüfen.
Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können ggf. auf beide Elternteile verteilt werden, wenn sie beide BAföG-Förderung beziehen. In diesem Fall müssen sie eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Beachten Sie jedoch, dass sich die o. g. Verlängerungszeiten auch bei gleichzeitiger Betreuung mehrerer Kinder nicht verdoppeln, sondern unverändert bleiben.
Wichtig ist zudem, dass die Förderung für die Dauer der nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängerten Zeit vollständig als Zuschuss erfolgt. Ihre "BAföG-Schulden" werden hierdurch also nicht erhöht.
Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 2 BAföG)
Sofern Sie Ihre Ausbildung trotz ihrer Erziehungsaufgaben fortsetzen, wird das Amt für Ausbildungsförderung von Ihnen zunächst zu denselben Stichtagen Nachweise darüber verlangen, dass Sie die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Ausbildungsfortschritte gemacht haben, wie von allen anderen Studierenden auch. Sie können diese nachweisen durch
- ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
- eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass Sie die bei geordnetem Verlauf Ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben
- einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von ECTS-Leistungspunkten, die die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschreitet.
Das Amt für Ausbildungsförderung wird jedoch erforderlichenfalls die zu dem für den Leistungsnachweis maßgeblichen Zeitpunkt entstandenen Verzögerungen berücksichtigen, für die die Schwangerschaft und/oder Pflege/Erziehung Ihres Kindes unter vierzehn Jahren ursächlich war, und die Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG um eine entsprechend angemessene Zeit verlängern wie dies auch im Fall der Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 (Nr. 5) BAföG gerechtfertigt wäre.
3. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG)
Sollten Sie neben Ausbildung und Kindererziehung auch noch ein Einkommen erzielen, gelten für Sie für jedes Kind um jeweils 7701 Euro höhere Freibeträge, also Beträge, die Sie ohne eine Kürzung des BAföG zusätzlich verdienen dürfen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG), es sei denn, das Kind befindet sich selbst schon in einer nach dem BAföG oder gem. § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähigen Ausbildung. Ihr Freibetrag vermindert sich ggf. aber um etwaiges eigenes Einkommen Ihrer Kinder, wenn diese bereits volljährig sind.
4. Darlehensrückzahlung (§§ 18 ff. BAföG)
Ihre zusätzlichen finanziellen Belastungen durch eigene Kinder spielen auch bei der Rückzahlung Ihrer BAföG-Staatsdarlehen eine Rolle. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig ausgestaltet. Während der Rückzahlungsphase, (die 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginnt), können Sie bei geringem Einkommen einen sog. Freistellungsantrag nach § 18a BAföG stellen. Bei der Berechnung Ihres anrechenbaren Einkommens werden Ihnen über den für alle Rückzahlenden geltenden Grundfreibetrag von derzeit für jedes Kind, das nicht bereits seinerseits dem Grunde nach förderungsberechtigt nach BAföG oder nach SGB III ist, hinaus zusätzlich 7701 Euro als Freibetrag vom Einkommen abgezogen. Einkommen des Kindes bleibt dabei bis zur Volljährigkeit unberücksichtigt. Alleinstehende, die Kosten für Fremdbetreuung ihrer Kinder nachweisen, können die Ausgaben zusätzlich mit bis zu 175 Euro monatlich für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind vom Anrechnungsbetrag absetzen (§ 18a Abs. 2 Nr. 2 BAföG).
Anträge nimmt das Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln entgegen, die online unter bafoegonline@bva.bund.de gestellt werden können. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter www.bafoeg.bund.de.
III. Weitere Informationen
Informationen zu Fragen rund um die wirtschaftliche Absicherung Ihrer Familie finden Sie in der Broschüre "Soziale Sicherung im Überblick", die als Download unter http://www.bmas.de/ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt wird. Zum Thema Familie informiert auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter https://www.bmfsfj.de/ .
Hinweise zum Thema Unterhaltsvorschussgesetz enthält die Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Sie unter http://www.bmfsfj.de/ herunterladen können.
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
1 Für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.07.2024 beginnen. Ab 1.10.2024 auch für vorher begonnene Bewilligungsräume
2 Ab dem 01.10.2024