Was ist die Hilfe zum Studienabschluss?
Studierende, die ihr Studium nicht innerhalb der BAföG-Förderungshöchstdauer beenden konnten, können sogenannte Hilfe zum Studienabschluss beantragen. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als zinsloses Volldarlehen gewährt und muss entsprechend voll gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Die 77-Ratenregelung für den regulären BAföG-Darlehensanteil gilt hier nicht.
Auszubildende an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang (nicht dagegen z. B. in einer Ergänzungsausbildung) befinden, können nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungsdauer (ab Inkrafttreten des 29. BAföGÄndG auch nach Verlängerung aufgrund Inanspruchnahme eines Flexibilitätssemesters) für maximal zwölf Monate Hilfe für den Studienabschluss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen werden und die Ausbildungsstätte bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abgeschlossen werden kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, müssen die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Studienabschlusshilfe abschließen können.
Die Hilfe zum Studienabschluss wird als Volldarlehen gewährt. Grundlage ist § 15 Abs. 3a i. V. m. § 17 Abs. 3 BAföG.