Einkommensaktualisierung
Merkblatt zur Möglichkeit der Einkommensaktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG
Stand: Juli 2024
I. Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners
- Einkommen im vorletzten Kalenderjahr -
Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners der Auszubildenden im Rahmen der BAföG-Berechnung sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (d.h. des Zeitraums, für den die Leistungen beantragt werden) maßgebend. Dieses Verfahren bietet in der Regel sowohl für die Auszubildenden als auch für die Verwaltung Vorteile, kann aber in Einzelfällen zu Ungerechtigkeiten führen, die sich durch einen sog. Aktualisierungsantrag verhindern lassen.
Der Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen das Einkommen der Eltern und/oder des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners der Auszubildenden auf den Bedarf anzurechnen ist, mit dem jeweils vorvergangenen Jahr einen Berechnungszeitraum bestimmt, der abgeschlossen in der Vergangenheit liegt und über den sich bezüglich des Einkommens sichere Angaben an Hand vorliegender Unterlagen - z.B. Steuerbescheide, Jahreslohnbescheinigungen - machen lassen.
Beispiel:
Der Bewilligungszeitraum beginnt im Laufe des Jahres 2022. Maßgebend ist das Elterneinkommen des Jahres 2020.
Dieser verwaltungsvereinfachenden Regelung liegt die Erfahrung zugrunde, dass insbesondere bei den Eltern, aber auch bei dem erwerbstätigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eines Auszubildenden das Einkommen im Laufe der Zeit sehr häufig entweder maßvoll ansteigt oder zumindest unverändert bleibt. Anders als bei den Auszubildenden selbst entwickeln sich die Einkünfte der beruflich etablierten Eltern oft kontinuierlich. Problematisch wird es für Auszubildende aber dann, wenn das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners gesunken ist, z.B. durch Arbeitslosigkeit oder Eintritt in den Ruhestand. Deshalb besteht die Möglichkeit der Einkommensaktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG.
II. Möglichkeit der Einkommensaktualisierung
- Einkommen im Bewilligungszeitraum -
Ist das aktuelle Einkommen der Eltern oder des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners der Auszubildenden deutlich geringer als im vorvergangenen Jahr, kann auf Antrag der Auszubildenden der Berechnungszeitraum für dieses Einkommen aktualisiert werden (vgl. § 24 Abs. 3 BAföG).
Dabei ist das voraussichtliche Einkommen innerhalb des gesamten Bewilligungszeitraums zu berücksichtigen.
Im Einzelnen ist für einen Antrag nach § 24 Abs. 3 BAföG Folgendes zu beachten:
- Der Antrag muss von den Auszubildenden selbst gestellt werden.
- Der Antrag ist nur dann zulässig, wenn das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist als im vorvergangenen Jahr. Als wesentlich niedriger gilt das Einkommen dann, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um mindestens 10 Euro monatlich erhöht. Das Amt für Ausbildungsförderung macht ggf. für Sie eine Probeberechnung.
- Der Antrag muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Nachträglich, also erst nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
- Das niedrigere Einkommen muss glaubhaft gemacht werden.
- Die beantragte Aktualisierung kann nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides zurückgenommen werden.
Vor einer Antragstellung sollten Sie sich in jedem Fall persönlich von Ihrem Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.
III. Förderung unter Vorbehalt bei Einkommensaktualisierung
Wenn der Antrag auf Einkommensaktualisierung Erfolg hat, wird der Förderungsbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich später das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum erzielt wurde, endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
Sollte sich bei der abschließenden Entscheidung herausstellen, dass ein zu hoher Förderungsbetrag geleistet wurde, weil das Einkommen doch höher als angenommen ausgefallen ist, entsteht ein Rückzahlungsanspruch, der sich gegen die Auszubildenden selbst richtet. Deshalb hat der Gesetzgeber die Aktualisierung von dem besonderen Antrag der Auszubildenden abhängig gemacht. Ein Hinweis eines Elternteils auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse reicht für eine Aktualisierung nicht aus.
Die Aktualisierung des Berechnungszeitraumes kann für das Einkommen jeder Person, das auf den Bedarf anzurechnen ist, gesondert beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile Einkommen erzielen und beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Für den Antrag auf Aktualisierung gibt es bei den Ämtern für Ausbildungsförderung sowie im Internet unter http://www.bafög.de/de/alle-antragsformulare-432.php ein Formblatt (Formblatt 07 - Aktualisierung des Einkommens).
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.