BAföG für Auszubildende mit Familienverantwortung
Stand: Juli 2024
Studium oder Schulbesuch mit Kind – das ist eine große Herausforderung. Gleiches gilt bei der Pflege von nahen Angehörigen. Deshalb werden BAföG-Berechtigte mit Familienverantwortung besonders gefördert, unter anderem durch einen Kinderbetreuungszuschlag.
Ein Kinderspiel ist es nicht, Studium oder Schule und das Elterndasein unter einen Hut zu bekommen, denn Kinder kosten Geld und Zeit. Das BAföG schafft hier einen Ausgleich: Eltern in Studium oder schulischer Ausbildung können als Teil der BAföG-Unterstützung einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen. Damit können sie beispielsweise die Kinderbetreuung bezahlen, um sich in dieser Zeit ihrer Ausbildung zu widmen.
Wie viel Geld für wen?
Dieser Zuschlag beträgt seit dem Schuljahr 2022/2023 bzw. dem Wintersemester 2022/2023 monatlich 160 Euro für jedes Kind und steht jungen Müttern und Vätern so lange zu, wie sie während ihrer mit BAföG geförderten Ausbildung mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben. Erhalten beide Eltern BAföG, erhält nur einer von beiden den Kinderzuschlag.
Gut zu wissen: Der Kinderbetreuungszuschlag ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss!
Mehr Zeit für Studierende mit Kind
Für studierende Mütter und Väter gilt außerdem: Wenn sie die Regelstudienzeit überschreiten, weil sie in der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes weniger Zeit für das Studium hatten, kann die Förderung für eine angemessene Zeit verlängert werden. Auch für diese Verlängerungszeit wird die Ausbildungsförderung als Zuschuss gewährt, das heißt, die jungen Eltern werden finanziell nicht belastet.
Zudem gilt: Die Eltern sind auch dann noch BAföG-berechtigt, wenn sie wegen der Erziehung ihrer Kinder den Ausbildungsbeginn so lange hinausgeschoben haben, dass sie die Altersgrenze von 45 Jahren überschritten haben. Wenn das Kind die Altersgrenze von 14 Jahren erreicht, muss die Ausbildung aber unverzüglich wieder aufgenommen werden.
Für Schülerinnen und Schüler wird die Förderung ohnehin als Vollzuschuss und so lange gewährt, wie die Schule besucht wird, also auch, wenn etwa wegen der Betreuung eigener Kinder eine Jahrgangsstufe wiederholt werden muss.
Wer Angehörige pflegt, ist länger förderberechtigt
Übrigens: BAföG-berechtigte Studierende, die während der Ausbildung ihre eigenen pflegebedürftigen Eltern oder sonstige nahe Angehörige (ab Pflegegrad 3) versorgen und deshalb die reguläre Ausbildungszeit überschreiten, bleiben für eine angemessene Dauer auch noch über das Ende der eigentlichen Förderungshöchstdauer BAföG-berechtigt.
Ab Inkrafttreten des 29. BAföGÄndG steht Studierenden darüber hinaus nach Ende der Förderungshöchstdauer oder der individuell verlängerten Förderungsdauer ein sogenanntes Flexibilitätssemester zur Verfügung, welches sie einmalig während ihrer Studienlaufbahn ohne Angabe von Gründen in Anspruch nehmen können. Dieses können Studierende auch etwa für die Pflege oder Unterstützung von Eltern, nahen oder weiter entfernten Angehörigen mit einem geringeren Pflegegrad nutzen – sofern eine typisierte Verlängerung der individuelle Förderung über die Förderungshöchstdauer hierfür nicht in Betracht kommt.
Die Möglichkeiten längerer Förderberechtigung tragen zur Stärkung der Familie und der Solidargemeinschaft von Eltern oder nahen Angehörigen und Kindern bei.