Ist die Förderung von der Staatsangehörigkeit abhängig?

Den Bildungskredit können Deutsche sowie unter bestimmten Umständen andere Staatsangehörige erhalten.

Der Bildungskredit wird Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gewährt.
Darüber hinaus können auch Ausländer/innen den Bildungskredit erhalten, sofern sie zu einer der in § 8 BAföG  benannten Gruppen gehören.

Zusammengefasst sind dies:

  • Unionsbürger/innen bzw. die ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen von EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein), die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie andere Ausländer/innen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern/-bürgerinnen bzw. die ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen von EWR-Staaten, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte nur deshalb nicht zustehen weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
  • Unionsbürger/innen bzw. die ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen von EWR-Staaten, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
  • Ausländer/innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
  • heimatlose Ausländer/innen im Sinne der entsprechenden Vorschriften.
  • Andere Ausländer/innen, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers/einer Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    oder
    wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers/einer Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
  • Geduldete Ausländer/innen (§ 60 a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
  • Andere Ausländer/innen, wenn sie sich selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und in dieser Zeit rechtmäßig erwerbstätig waren oder wenn sich ein Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Beginn des förderfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretendem Grund kürzer, mindestens aber sechs Monate rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.