zu § 14 Förderungsfähigkeit
Zu § 14
14.0.1 Zur Förderungsfähigkeit von Praktika siehe auch § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5.
Zu § 14a
14a.0.1 Internatskosten stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte auch eine Internatsunterbringung erforderlich macht. Erforderlich kann eine Internatsunterbringung nur dann sein, wenn ohne sie das angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichbar wäre. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ausbildungsstätte selbst die Unterbringung im Internat zur zwingenden Voraussetzung macht oder wenn eine entsprechende Ausbildungsstätte z.B. wegen einer Behinderung der auszubildenden Person ohne die Internatsunterbringung nicht täglich besucht werden könnte.
14a.0.2 Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist eine auswärtige Unterbringung nur notwendig, wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist. Ist jedoch eine Ausbildungsstätte erreichbar, an der dieses Ausbildungsziel angestrebt werden kann, ist bereits die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung der Internatsunterbringung nicht erfüllt.
14a.0.3 Die Kosten einer Internatsunterbringung sind Kosten im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1.
Zu § 14b
14b.1.1 Der Kinderbetreuungszuschlag ist zu gewähren, wenn die auszubildende Person mit dem betreffenden Kind in einem Haushalt lebt. Nicht relevant ist, in welchem Haushalt (z.B. dem der eigenen Eltern oder in einem Mutter-Kind-Heim) sie leben. Die teilweise Fremdbetreuung des Kindes (z.B. durch Kindergarten, Tagesmutter, Angehörige) steht einer Gewährung des Kinderbetreuungszuschlags nicht entgegen.
14b.1.2 Ein Kind wohnt auch dann im Haushalt einer auszubildenden Person, wenn es aufgrund einer Behinderung wochentags in einer Einrichtung betreut wird.
14b.1.3 Für In- und Auslandsaufenthalt gilt: Ein Kind wohnt auch dann im Haushalt der auszubildenden Person, wenn diese zum Zweck der Ausbildung einen Nebenwohnsitz begründet, an dem sich das Kind nicht ständig befindet.
14b 1.4 Eigene Kinder sind auch Adoptivkinder (vgl. Tz 25.5.1). Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder nur der durch Ehe oder Lebenspartnerschaft verbundenen Personen oder in den Haushalt aufgenommene Enkel gelten nicht als eigene Kinder im Sinne des § 14b.
14b 1.5 Der Kinderbetreuungszuschlag kann unabhängig vom Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 gewährt werden.