zu § 8 Staatsangehörigkeit

Zu Absatz 1

Zu Abs. 1 Nummer 1

8.1.1 Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (vgl. Artikel 116 Abs. 1 GG) sind Personen, die

  1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
  2. vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit (betrifft als Hauptanwendungsfall Spätaussiedler, die kurzfristig mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben) besitzen.

8.1.2 Grundsätzlich reicht die Erklärung der auszubildenden Person über ihre deutsche Staatsangehörigkeit aus. Im Zweifel kann sie durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder eines gültigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen werden.

Personen, die vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche besitzen, weisen diese durch Vorlage eines gültigen Ausweises über die Rechtsstellung als Deutsche nach.

Zu Abs. 1 Nummer 2

8.1.3 Ein Recht auf Daueraufenthalt ergibt sich aus § 4a FreizügG/EU. Erfasst sind im Wesentlichen Unionsbürger, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU).
Vor Ablauf von fünf Jahren haben Unionsbürger das Daueraufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 FreizügG/EU.
Unionsbürger können außerdem als Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern vor Ablauf von fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erwerben:

  1. Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FreizügG/EU, die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten (§ 4a Abs. 3 FreizügG/EU unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen),
  2. Familienangehörige eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU erworben hat, wenn sie bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt haben (§ 4a Abs. 4 FreizügG/EU).

8.1.4 Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts erbringen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU.

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht kann von einem Unionsbürger ferner durch folgende Bescheinigungen nachgewiesen werden:

  • die nach § 7a AufenthG/EWG (alt) erteilte „unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG“;
  • eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU (alt) mit dem nachträglich angefügten Zusatz: „i. V. m. § 4a FreizügG/EU“.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen sind, können nach § 8 Abs. 2 BAföG förderungsberechtigt sein (vgl. Tz 8.2.2 Buchstabe g).

Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft sind.

8.1.5 Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer nach §§ 9, 18b, 19 Abs. 1, 19a Abs. 6, 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35 Abs. 1 sowie § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthaltstitel und wird Angehörigen aus Staaten erteilt, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Aufenthaltstitels, in dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind.

Einer Prüfung der Niederlassungserlaubnis bedarf es nicht.

8.1.6 Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird unter den in § 9a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen erteilt. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Aufenthaltstitels, in dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind.

8.1.7 Staatsangehörige der Schweiz, denen aufgrund des Gesetzes zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. II S. 810) in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Ausbildungsförderung geleistet wird, weisen die Berechtigung durch Vorlage der Aufenthaltserlaubnis nach. Staatsangehörige der Schweiz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben einen Nachweis zu erbringen, dass ihre Eltern eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Zu Abs. 1 Nummer 3

8.1.8 Es ist unerheblich, welche Staatsangehörigkeit die Auszubildenden besitzen.

8.1.9 Der Anspruch auf Ausbildungsförderung von Auszubildenden nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU besteht unabhängig davon, ob der Unionsbürger, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, nach Beginn der Ausbildung verstorben ist oder das Bundesgebiet verlassen hat, bis zum Ende der Ausbildung, sofern die Auszubildenden sich im Bundesgebiet aufhalten.

8.1.10 Der Förderungsanspruch von mindestens 21 Jahre alten Auszubildenden setzt voraus, dass bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zum Wegfall der Unterhaltsleistung ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht bestanden hat.

8.1.11 Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, die innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der erforderlichen Angaben in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird.

Der Nachweis kann ferner durch Vorlage der nach § 7a AufenthG/EWG (alt) erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG erbracht werden.

Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die selbst Unionsbürger sind und ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage eines anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatzes sowie durch Vorlage eines Nachweises über das Bestehen der familiären Beziehung und einer Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen (vgl. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU).

Zu Abs. 1 Nummer 4

8.1.12 Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen gegen eine Vergütung erbringt, dies können auch Ausbildungsverhältnisse, z.B. duale Berufsausbildungen, sein. Die Vergütung muss nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen. Zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Förderungsmitteln muss es sich jedenfalls um eine tatsächliche und echte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die keinen derartig geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und marginal darstellt.

Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 kann ansonsten in der Regel ohne Weiteres bejaht werden, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate andauert.

8.1.13 Der inhaltliche Zusammenhang erfordert, dass bei objektiver Betrachtung Berufstätigkeit und Ausbildung in fachlicher, d. h. branchenspezifischer Hinsicht verwandt sind. Ausnahmsweise ist von diesem Erfordernis abzusehen bei unfreiwillig arbeitslos Gewordenen, die durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen sind.

Zu Abs. 1 Nummer 5

8.1.14 Erfasst sind Staatsangehörige Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.

Zu Abs. 1 Nummer 6

8.1.15 Die Eigenschaft eines nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention in deutscher Obhut befindlichen Flüchtlings wird durch einen entsprechenden Eintrag im Pass oder die Vorlage eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 58 Satz 1 Nr. 7 Aufenthaltsverordnung) glaubhaft gemacht.

Zu Abs. 1 Nummer 7

8.1.16 Heimatlose Ausländer sind fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Bundesgebiet nach dem bezeichneten Gesetz erworben und diese Rechtsstellung nicht verloren oder sie nach dem Verlust wiedererlangt haben. Einem heimatlosen Ausländer ist gleichgestellt, wer seine Staatsangehörigkeit von einer solchen Person ableitet und am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Eine Förderung nach Nummer 7 setzt einen amtlichen Nachweis oder Eintrag im Pass oder im Passersatz über den Status als heimatloser Ausländer voraus.

Zu Absatz 2

8.2.1 Der Nachweis über den Besitz der Aufenthaltserlaubnis erfolgt durch Vorlage des aufenthaltsrechtlichen Dokuments, im dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind.

Zu Abs. 2 Nummer 1

8.2.2 Die aufgeführten Aufenthaltstitel werden typischerweise nur bei Bestehen einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsperspektive gewährt, die regelmäßig an einen mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft oder ungeachtet einer vorhergehenden Mindestaufenthaltsdauer aus anderen Gründen anzunehmen ist und die Verleihung des Aufenthaltstitels rechtfertigt.Förderungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist allein das Vorliegen des entsprechenden Aufenthaltstitels; eine inhaltliche Überprüfung der mit dessen Ausstellung unterstellten Verfestigungsperspektive findet nicht statt.

  1. Zu § 22 AufenthG

    Die Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
  2. Zu § 23 AufenthG

    Die Vorschrift gibt den Obersten Landesbehörden die Möglichkeit, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Absatz 2 betrifft die Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen zur Wahrung besonders gelagerter Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Zu § 23a AufenthG

    Die Vorschrift bietet die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in besonders gelagerten Härtefällen, wenn eine von der Landesregierung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.
  4. Zu § 25 Abs. 1 AufenthG

    Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte nach Artikel 16a GG.
  5. Zu § 25 Abs. 2 AufenthG

    Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
  6. Zu § 25a AufenthG

    Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, wenn diese unter anderem einen sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt sowie einen sechsjährigen erfolgreichen Schulbesuch oder den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses im Bundesgebiet nachweisen können.
  7. Zu § 28 AufenthG

    Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den Nachzug zu Deutschen. Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ist der Ehegatte des Deutschen EU-Bürger, erhält er als Freizügigkeitsberechtigter keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG; daher ist die Förderungsberechtigung durch Vorlage einer Heiratsurkunde, aus der sich die Eheschließung mit einem Deutschen ergibt, nachzuweisen.
  8. Zu § 37 AufenthG

    Eine Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Wiederkehr in das Bundesgebiet erhalten junge Ausländer, die sich neben weiteren Voraussetzungen vor der Ausreise mindestens acht Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben.
  9. Zu § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG

    Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche, die bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.
  10. Zu § 30 AufenthG

    Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Ehegattennachzug. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner mindestens 18 Jahre alt sind und sich der Ehegatte bzw. Lebenspartner zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Förderungsanspruch besteht nur, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dem der Nachzug stattfindet, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Der einmal entstandene Förderungsanspruch bleibt gemäß § 8 Abs. 4 von einer nachträglichen dauernden Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner oder der Auflösung der Ehe bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft unberührt.
  11. Zu den §§ 32, 33 und 34 AufenthG

    Diese Vorschriften regeln die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Nachzug eines Kindes, wobei auf den Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens der Eltern oder eines personensorgeberechtigten Elternteils abgestellt wird.

 

Zu Abs. 2 Nummer 2

8.2.3 Bei den hier genannten Aufenthaltstiteln ist nicht bereits ohne Weiteres von einer dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts auszugehen. Deshalb ist insoweit eine Mindestdauer von vier Jahren eines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zusätzliche Förderungsvoraussetzung.

  1. Zu § 25 Abs. 3 AufenthG

    Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG, z.B. wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
  2. Zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

    Diese Vorschrift betrifft die Verlängerung einer bereits erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
  3. Zu § 25 Abs. 5 AufenthG

    Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn die Ausreise aus rechtlichen Gründen (z.B. Krankheit oder Schutz von Ehe und Familie) oder tatsächlichen Gründen (z.B. fehlende Verkehrsverbindungen) unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
  4. Zu § 31 AufenthG

    Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als eigenständiges zum Zweck des Ehegattennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert.
  5. Zu den §§ 30, 32, 33 und 34 AufenthG

    Für die nach diesen Vorschriften erteilte Aufenthaltserlaubnis gelten die Ausführungen unter Tz 8.2.2 Buchstaben j) und k) entsprechend, wobei der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, Lebenspartners, der Eltern oder des personensorgeberechtigten Elternteils, zu dem der Nachzug stattfindet, ausreichend ist.

Zu Abs. 2a

8.2a.1 Der Nachweis der Duldung wird durch Vorlage der Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG erbracht.

Zu Abs. 3

8.3.1 Ausländer weisen sich durch einen gültigen Pass oder Passersatz aus, sofern sie nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit sind (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Die Ausweispflicht wird im Bundesgebiet auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Ermanglung eines Passes oder Passersatzes genügt die Vorlage der Bescheinigung über den Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn die Bescheinigung mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen sowie als Ausweisersatz bezeichnet ist (§ 48 Abs. 2 AufenthG).

8.3.2 Der nach Nummer 1 bzw. Nummer 2 erforderliche Zeitraum von insgesamt drei bzw. fünf Jahren ist auch dann erreicht, wenn sich dieser aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt; Unterbrechungen des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit im Inland sind insofern unschädlich. Setzt sich der Zeitraum aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.

8.3.3 Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.

8.3.4 Die Voraussetzungen der Nummer 2 gelten auch als erfüllt, wenn ein Elternteil nach einer im Inland ausgeübten mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit verstorben ist und deshalb den Mindestzeitraum von drei Jahren an Aufenthalt und rechtmäßiger Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat. Tz 8.3.9 gilt entsprechend.

8.3.5 Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausübt und in der Lage ist, sich aus dem Ertrag dieser Tätigkeit selbst zu unterhalten (vgl. Tz 11.3.5 und 11.3.6). Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, die ausschließlich im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein Entgelt erhalten.

Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Haushaltsführung eines Elternteils, wenn er selbst im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig war und nach dieser Zeit zumindest ein Kind (Tz 25.5.1) unter zehn Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat.

8.3.6 Nicht als erwerbstätig gelten Mitglieder von ausländischen Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland, ausländische Mitglieder des Zivilen Gefolges sowie ausländische Angehörige dieser vorgenannten Personengruppen, es sei denn, dass Steuern nach dem Einkommensteuergesetz entrichtet worden sind.

8.3.7 Nicht als erwerbstätig gelten ferner ausländische Mitglieder ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und Handelsvertretungen), ausländische Mitglieder supranationaler und internationaler Organisationen sowie ausländische Angehörige dieses Personenkreises.

Als erwerbstätig gelten jedoch ausländische Staatsangehörige, die als sogenannte Ortskräfte in einer der vorbezeichneten Vertretungen bzw. Organisationen beschäftigt sind, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Diese Ortskräfte weisen sich durch besondere Ausweise aus, die vom Auswärtigen Amt bzw. von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt werden.

8.3.8 Die Zeiten rechtmäßiger Erwerbstätigkeit sind durch Vorlage der Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigungen und einer Bestätigung des Arbeitgebers bzw. einer Bescheinigung der berufsständischen Vertretung und durch Vorlage des Umsatzsteuerbescheides zu belegen. Für die angegebenen Zeiten ist die jeweilige Höhe des Verdienstes nachzuweisen, z.B. durch Versicherungsunterlagen, Steuerbescheide, Bescheinigungen des Arbeitgebers u. Ä. Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit von dem nach Nummer 2 maßgeblichen Elternteil nicht ausgeübt werden konnte (z.B. wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsverbot nach den Mutterschutzbestimmungen), sind zu belegen.

8.3.9 Ein Elternteil, der mindestens sechs Monate erwerbstätig war, hat es nicht zu vertreten, wenn er eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt in Zeiten

  1. der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
  2. der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  3. der Erwerbsminderung,
  4. nach Erreichen des Ruhestandsalters (vgl. Tz 21.2.2a),
  5. der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
  6. der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III oder einer Vollzeitausbildung nach dem AFBG,
  7. der Arbeitslosigkeit, in denen er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III hat,
  8. des Vorruhestands,
  9. des Bezugs von Knappschaftsausgleichsleistungen nach dem SGB VI.

Die nach Satz 3 unabweisbar notwendige sechsmonatige Erwerbstätigkeit ist auch erfüllt, wenn sie ganz oder teilweise vor den grundsätzlich maßgeblichen sechs Jahren ausgeübt wurde.

Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zählen nicht als Zeiten der Erwerbstätigkeit.

8.4.1 Die Anwendung des Absatzes 4 setzt voraus, dass die dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wurde, als die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand.