Was ist die Studienstarthilfe?

Die Studienstarthilfe ist ein eigenes Förderungsinstrument innerhalb des BAföG und richtet sich an Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit Sozialleistungsbezug, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich erstmalig an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz immatrikuliert haben.

Wer erhält Studienstarthilfe?

Studienstarthilfe soll für alle Studienanfänger aus Bedarfsgemeinschaften und mit sonstigem vergleichbaren Sozialleistungsbezug unter 25 Jahren zur Verfügung stehen, die sich erstmalig an einer Hochschule oder einer Akademie in ein Vollzeitstudium immatrikulieren. Wer sein Studium an einer Hochschule im EU-Ausland oder der Schweiz beginnt, kann ebenfalls Studienstarthilfe beantragen. Auch für den Besuch an einer als gleichwertig anerkannten privaten Hochschule oder tertiären Akademie kann die Studienstarthilfe beantragt werden.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Vorkurs, die bereits als Studierende an der Hochschule immatrikuliert werden, sollten bereits zu Beginn des Vorkurses die Studienstarthilfe beantragen, da die Berechtigung an diese erstmalige Immatrikulation geknüpft ist und der Vorkurs als Ausbildungsbeginn zählt.

Welche Sozialleistungen berechtigen mich, einen Antrag auf Studienstarthilfe zu stellen?

  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Bürgergeld“),
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch („Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt“),
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch („Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“),
  • Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch („Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zum Lebensunterhalt“),
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Darüber hinaus erhalten Personen die Studienstarthilfe, die vor Studienstart

  • selbst oder deren Eltern den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen,
  • selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen oder
  • eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

Was muss ich bei der Beantragung der Studienstarthilfe beachten?

Die Studienstarthilfe kann ab 02. September 2024 ausschließlich elektronisch über BAföG Digital beantragt werden – unabhängig von einem eventuellen BAföG-Antrag. Für den Antrag auf Studienstarthilfe gilt eine Antragsfrist: Ein Antrag auf Studienstarthilfe kann nur bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Beginnt an der Hochschule das Wintersemester z. B. am 1. Oktober, dann können Sie den Antrag bis zum 30. November auf BAföG Digital stellen.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Antragstellung eine Bund-ID benötigen. Die BundID ist das zentrale Konto des Bundes zur Identifizierung der Antragstellenden bei Einreichung eines Online-Antrages. Weitere Informationen zur BundID finden Sie auf der BundID-Website.

Hinweise zum Datenschutz bei der Beantragung von Studienstarthilfe nach Art. 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten Sie hier als Download.

Wie hoch ist die Studienstarthilfe?

Die Starthilfe ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von pauschal 1.000 Euro und dient zur Finanzierung von Aufwendungen, die typischerweise mit dem Studienstart in Verbindung stehen (bspw. IT-Ausstattung, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution, Umzugskosten). Für die regelmäßig während der Ausbildung anfallenden Kosten für Lebensunterhalt und Lernmittel steht das BAföG zur Verfügung. Studienstarthilfe-Berechtigte sollten daher auch einen BAföG-Antrag stellen, da sie vermutlich auch BAföG-berechtigt sind. Eine Anrechnung von Einkommen oder die Anrechnung der Studienstarthilfe auf andere Sozialleistungen findet nicht statt, so dass die Starthilfe von 1.000 Euro in jedem Fall zusätzlich zur Verfügung steht.

Muss die Studienstarthilfe später zurückgezahlt werden?

Die Studienstarthilfe ist ein Zuschuss und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Etwas anderes gilt nur für den Fall von missbräuchlicher Beantragung, wenn z. B. die Studienstarthilfe mehrfach beantragt und ausgezahlt wurde oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Studienstarthilfe nicht vorlagen und hierüber zum Beispiel getäuscht wurde.

BAföGdigital