Hinweise zum Brexit
Welche Auswirkung hat der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union auf die Bewilligung und Auszahlung von BAföG? Antworten gibt es hier.
Zum Hintergrund
Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Gleichzeitig ist das Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union in Kraft getreten. Darin war eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 verankert, in der das EU-Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin galt. Auch die EU-Freizügigkeit, d.h. das Recht, in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren oder sozial abgesichert zu sein, galt in diesem Zeitraum weiter vollumfänglich.
Ebenfalls am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist das Brexit-Übergangsgesetz. Es sieht eine klare und einfache Regelung für das Bundesrecht vor, zu dem auch das BAföG gehört: Wenn im Bundesrecht von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist, so war damit bis Ende der Übergangsphase grundsätzlich auch noch das Vereinigte Königreich gemeint.
Kann ich als deutscher Auszubildender nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs weiterhin BAföG erhalten?
Aufgrund der oben genannten Übergangsphase durch das Brexit-Übergangsgesetz kam es für den BAföG-Bezug bis Ende 2020 zu keinen Änderungen. Das Brexit-Übergangsgesetz sah eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vor, während derer das Vereinigte Königreich grundsätzlich wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt werden sollte. Für den BAföG-Bezug heißt das, dass es bis Ende 2020 zu keinen Änderungen kam. Nach Ende der Übergangsphase ist nun die Förderung eines Auslandsaufenthaltes im Vereinigten Königreich für die Dauer von grundsätzlich bis zu einem Jahr möglich.
Um den Betroffenen Vertrauensschutz zu gewähren und Brüche in ihrer Bildungsbiographie zu ersparen, wurde eine Übergangsregelung im BAföG geschaffen. Gemäß § 66b BAföG wird Auszubildenden, die bis zum Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begonnen oder fortgesetzt haben, Ausbildungsförderung noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen des BAföG gewährt.
Kann ich als britischer Auszubildender nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs weiterhin BAföG erhalten?
Auch für die BAföG-Berechtigung britischer Auszubildender gilt, dass sie bis zum 31.12.2020 wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU behandelt wurden. Entsprechend konnten sie bis zu diesem Zeitpunkt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem BAföG Anspruch auf Förderung ihrer Ausbildung haben.
Nach diesem Zeitpunkt haben britische Staatsangehörige unmittelbar aus dem Austrittsabkommen nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen des BAföG ggf. noch weiterhin einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG, wenn sie vom persönlichen Anwendungsbereich in Artikel 10 des Austrittsabkommens umfasst sind und einen Anspruch auf Studienbeihilfen nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens haben. Dies ist der Fall, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt aus Artikel 15 des Austrittabkommens erworben haben oder aber dem Personenkreis der Arbeitnehmer, Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder deren Familienangehörigen angehören.
Fallen britische Staatsangehörige nicht unter diesen Personenkreis, haben sie mit Ende des Übergangszeitraums jeglichen Anspruch aus dem BAföG verloren, wenn sie nicht die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder 3 BAföG erfüllen, unter denen auch Staatsangehörige von nicht zur EU gehörenden Staaten gefördert werden.
Stand: Juli 2024