Hinweis für geflüchtete Bürgerinnen und Bürger aus der Ukraine
Stand: Juli 2024
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) blickt mit Sorge auf die Situation der Studierenden, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen. Gemeinsam mit der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat es sich deshalb zum Ziel gesetzt, möglichst vielen Menschen zu ermöglichen, ihre wissenschaftliche Arbeit bzw. ihr Studium an deutschen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in Sicherheit fortzusetzen. Die finanzielle Absicherung ist dabei einer von mehreren Punkten, an denen Bund und Länder jetzt unterstützen werden.
Seit dem 01.06.2022 können Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder 4 AufenthG daher BAföG beziehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
In manchen Fällen kann auch eine Förderung nach § 8 Absatz 3 BAföG möglich sein. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Auszubildenden selbst vor Beginn des förderfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren oder wenn sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.
Betreiben Geflüchtete aus der Ukraine ihr dortiges Studium an einer ukrainischen Hochschule online weiter, ist ein Bezug von BAföG nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II. Gleiches gilt für Geflüchtete, die von den Hochschulen als Gast- oder Austauschstudierende eingeschrieben werden, ohne mit Blick auf ein konkretes Ausbildungsziel im Sinne eines Abschlusses zu studieren. Ein Bezug von BAföG ist erst mit ordentlicher Immatrikulation in einen auf einen Abschluss ausgerichteten Studiengang möglich. Die genannten Fallkonstellationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihre Weisungen zu § 74 SGB II aufgenommen.