Wird Vermögen angerechnet?
Bevor BAföG gezahlt wird, müssen Schülerinnen, Schüler oder Studierende eigenes Vermögen für ihre Ausbildung verwenden. Allerdings gibt es Freibeträge, sodass ein Teil unangetastet bleibt.
Stand: Juli 2024
15.000 Euro Vermögen bleiben bei der BAföG-Förderung unberücksichtigt - für Auszubildende ab 30 Jahre sind das sogar 45.000 Euro - der Rest ist voll zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen. Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 2.300 Euro.
Auf den monatlichen Bedarf wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn der die Vermögensfreigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Vermögen des etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners oder der Eltern der Auszubildenden werden nicht auf den Bedarf angerechnet, wohl aber das Einkommen, das diese Personen aus ihrem Vermögen erzielen.
Grundlagen für die Anrechnung von Vermögen sind §§ 26-30 BAföG.