Welche Freibeträge werden gewährt?

Stand: Juli 2024

Das Einkommen muss nicht vollständig auf den BAföG-Bedarfssatz angerechnet werden. Es gibt Freibeträge, die vom Einkommen abgezogen werden. Sie wurden mit der Reform 2024 erhöht, sodass jetzt mehr Menschen BAföG-berechtigt sind.

Zunächst muss das jeweilige Einkommen festgestellt werden. Davon werden die einschlägigen Freibeträge abgezogen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen.

Grundlagen sind § 23 und § 25 BAföG.

Auszubildendenrechnung

Die Freibeträge vom eigenen Einkommen der Auszubildenden richten sich nach der Einkommensart und der familiären Situation; geregelt ist dies in § 23 BAföG.

Für die Auszubildenden selbst bleibt ab dem Wintersemester 2024/2025 (Studierende) bzw. ab dem Schuljahr 2024/2025 (Schülerinnen und Schüler) einschließlich der Werbungskosten- und Sozialpauschalen insgesamt ein Betrag bis zur Minijob-Grenze 2025 (556 Euro)  anrechnungsfrei. Zusätzlich bleiben anrechnungsfrei für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner 850 Euro und für eigene Kinder je 770 Euro. Die Freibeträge für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder werden nur gewährt, wenn diese nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann. Außerdem mindern sich die Freibeträge um das  eigene Einkommen der Ehegatten/Lebenspartner und Kinder, soweit diese bereits volljährig sind.

Von der Waisenrente und dem Waisengeld bleiben für Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, monatlich 270 Euro, für andere Auszubildende 190 Euro anrechnungsfrei.

Stammt das Einkommen der Auszubildenden aus einem Pflichtpraktikum oder dem Ausbildungsverhältnis, wird es voll – also ohne Freibetrag – auf den Bedarf angerechnet. Dies gilt grundsätzlich auch für Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, für Förderungsleistungen ausländischer Staaten sowie für Unterhaltsleistungen der dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner.

Was ist mit dem Geld aus Ferienjobs?

Viele Schülerinnen, Schüler und Studierende bessern ihr Konto mit Ferien- oder Nebenjobs auf. Doch wie hoch dürfen solche Einkünfte für Schülerinnen und Schüler ab dem Schuljahr 2024/2025 und für Studierende ab dem Wintersemester 2024/2025 sein, ohne dass ihnen BAföG gekürzt wird? Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst anteilig die jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro und dann die Sozialpauschale von 22,3 Prozent abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 353 Euro monatlich abgezogen.

Aufgrund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 6.672 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 556 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 556 Euro-Job (Minijobgrenze 2025) nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden. Bei höherem Einkommen wird nur der den Freibetrag überschreitende Einkommensanteil angerechnet.

Minijob wirkt sich nicht auf Familienversicherung aus

Das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung hat bis zur jeweils aktuell geltenden Minijobgrenze (2024: 538 Euro; 2025: 556 Euro)  keinen Einfluss auf eine bestehende beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die sogenannte Familienversicherung.  Rechtliche Grundlage dafür ist § 10 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz SGB V. Im Reformjahr 2024 gibt es die Besonderheit, dass für Studierende ab dem 1.10. und für Schülerinnen und Schüler ab dem 1.8. nach dem BAföG bereits die höhere Hinzuverdienstgrenze der ab 2025 geltenden Minijobgrenze (556 Euro) gilt. Diese Regelung im BAföG hat keine Auswirkungen auf die Regelung im SGB V, die sich nach der jeweils aktuell geltenden Minijobgrenze richtet.

Anrechnung von Stipendien

Ausbildungsförderung nach BAföG wird nicht geleistet, wenn Leistungen eines Begabtenförderungswerks bezogen werden; siehe § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG.

Andere nicht einkommensteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Stipendien (wie zum Beispiel das Deutschlandstipendium) sind bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, von vornherein von der Anrechnung ausgenommen, § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Im Übrigen gelten sie als Einkommen und sind anzurechnen, falls ihre besondere Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf nicht entgegensteht. Die Anrechnung erfolgt dann grundsätzlich unter Berücksichtigung der Einkommensfreibeträge. Nur wenn die Auszubildenden selbst Stipendiatinnen oder Stipendiaten sind und das Stipendium ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln stammt, werden für den 300 Euro übersteigenden Betrag keine Einkommensfreibeträge gewährt. Für steuerpflichtige Stipendien- oder Beihilfeleistungen gilt die Sonderregelung, dass bis zu 300 Euro monatlich von vornherein von der Anrechnung ausgenommen sind, nicht.

Elternrechnung

Vom Einkommen der Eltern von Antragstellenden bleiben monatlich anrechnungsfrei:

1. absolute Freibeträge (Grundfreibeträge)

für Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und zusammenlebend2.540 €
für einen Elternteil, alleinstehend1.690 €
für einen Stiefelternteil850 €
für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, je770 €

Die oben genannten Freibeträge mindern sich für den Stiefelternteil, die Kinder und die sonstigen Unterhaltsberechtigten, soweit diese bereits volljährig sind, um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen.

2. relative Freibeträge


Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug dieser Grundfreibeträge weitere 50 Prozent sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere fünf Prozent anrechnungsfrei.


Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können.

Geschwisterregelung

Haben die Auszubildenden Geschwister, die in einer Ausbildung stehen, welche nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann, wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf die Auszubildenden und die Geschwister umgelegt; das regelt § 11 Abs. 4 BAföG. Verbleibt also z. B. ein Anrechnungsbetrag von 1.200 Euro, der auf insgesamt drei Auszubildende umzulegen ist, so werden jeweils 400 Euro angerechnet.

Wichtig: Belasten Geschwister der Auszubildenden die Eltern finanziell nicht, weil sie z. B. als Studierende an Bundeswehruniversitäten oder Verwaltungsfachhochschulen bedarfsdeckende Bezüge erhalten, nehmen sie nicht an der Aufteilung teil.

Ehegattenrechnung bzw. Rechnung für den eingetragenen Lebenspartner

Vom Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners bleiben monatlich anrechnungsfrei für

Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner selbst1.690 €
Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, je770 €

Info: Die Erhöhung der Freibeträge gilt für neue Bewilligungszeiträume ab 01.08.2024, für laufende Bewilligungszeiträume ab 01.10.2024!