Wie funktioniert die Rückzahlung?

Stand: Juli 2024

Schülerinnen und Schüler erhalten BAföG als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen. Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten BAföG zur Hälfte als Zuschuss, zur Hälfte als Darlehen. Das Darlehen muss natürlich zurückgezahlt werden.

Das BAföG-Darlehen ist grundsätzlich zinslos und die Rückzahlungsbedingungen sind sehr sozial. Und: Niemand muss mehr als 77 Raten, aktuell 10.010 Euro zurückzahlen.

Die monatliche Rate für die Darlehensrückzahlung beträgt 130 Euro. Die Rate wird im Dreimonatsrhythmus fällig. Studierende, die erstmalig ab August 2019 BAföG-Förderung erhalten haben, müssen insgesamt nicht mehr als 77 Raten, derzeit 10.010 Euro zurückzahlen. Der Gesamtbetrag kann auch geringer ausfallen, wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse eine Freistellung mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde. Die Neuregelung seit 2019 sieht vor, dass Darlehensnehmerinnen und -nehmer nach maximal 20 Jahren von ihrer Restschuld befreit werden können – wenn sie sich um Tilgung bemüht haben. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 18 BAföG.

Zusammengefasst:

  • Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer, die normalerweise der Regelstudienzeit entspricht, bei Akademien fünf Jahre nach dem Ende der regulären Ausbildungszeit, begonnen werden. In der Regel ist der Berufseinstieg also schon geschafft, wenn mit der Rückzahlung begonnen wird. Maßgeblich ist dabei der zuletzt geförderte Ausbildungs- bzw. Studiengang, aber die Förderungshöchstdauer bzw. die reguläre Ausbildungszeit des ersten Ausbildungsabschnitts. D.h. z.B., wenn nach einem Erststudium noch ein Zweitstudium betrieben wird, ist allein die Förderungshöchstdauer des Erststudiums maßgeblich. Zusätzlich ist zu beachten, dass wenn z.B. ein Erststudium nach dem ersten Semester abgebrochen wird und ein neues Studium 2 Jahre später aufgenommen wird, so ist die Förderungshöchstdauer des neu begonnenem Erststudiums zugrundzulegen. Wurden jedoch bereits die Darlehensbeträge für das Erststudium vollständig bezahlt, wird für die Rückzahlung die Förderungshöchstdauer des Zweitstudiums für den Rückzahlungsbeginn herangezogen.
  • Das BAföG-Darlehen muss nur bis zu einem Gesamtbetrag von 77 Raten, derzeit 10.010 Euro zurückgezahlt werden.
  • Das Darlehen wird in Regelraten von 130 Euro monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgezahlt. Drei Monatsraten werden zu einem vierteljährlich fälligen Betrag zusammengefasst.
  • Nach 20 Jahren gilt die Schuld als getilgt – wenn der oder die Auszubildende sich um Tilgung und Mitwirkung im Rückzahlungsverfahren bemüht hat, d.h. im gesamten Rückzahlungszeitraum den Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist oder gegen diese nur geringfügig verstoßen hat.
  • Zahlpausen sind möglich. Wer nicht mehr als 1.690 Euro monatlich verdient, kann einen Antrag auf Aussetzen der Rückzahlung unter www.bafoegonline.bva.bund.de stellen und die Einkommensnachweise dort direkt hochladen. Sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder mit zu versorgen, kann sich dieser Betrag erhöhen. Das Einkommen des Kindes bleibt bis zur Volljährigkeit anrechnungsfrei. Das Darlehen bleibt auch in diesem Fall weiterhin zinsfrei.

Bonus für fleißige Rückzahlerinnen und Rückzahler: Wer das Darlehen schon vor dem Rückzahlungsbeginn ganz oder teilweise tilgt, bekommt einen Teil der Schulden erlassen. Eine sogenannte vorzeitige Rückzahlung ist in der gesamten Rückzahlungszeit möglich. Die Höhe des Nachlasses reduziert sich dabei, je mehr bereits gezahlt wurde. Der Nachlass orientiert sich an der Höhe der noch nicht fälligen Darlehensschuld. 

Post aus Köln vom Bundesverwaltungsamt

Für die Einziehung des Darlehensanteils der Förderung ist zentral das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Diese Behörde verschickt an ehemals BAföG-Geförderte etwa viereinhalb Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer einen sogenannten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Darin sind die Höhe des Darlehensanteils und die Rückzahlungsraten festgehalten. Auch der Termin für die erste Rückzahlungsrate wird in dem Bescheid mitgeteilt. Außerdem ist ein Angebot mit dem maximalen Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung und der dafür geltenden Frist enthalten.

Damit die Post rechtzeitig ankommt, ist es wichtig, dass Sie dem Bundesverwaltungsamt jede aktuelle Anschrift mitteilen. Muss die Anschrift ermittelt werden, werden 25 Euro an Anschriftenermittlungskosten erhoben und die Post kommt erst verspätet an.

Mehr Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bafoeg.bund.de

 Weitere Informationen zur Darlehensrückzahlung finden Sie hier.