Können mehrere Ausbildungen mit BAföG gefördert werden?
BAföG erhalten Studierende, Schülerinnen und Schüler für die Erstausbildung. Die Erstausbildung im Sinne des BAföG setzt sich zusammen aus der weiterführenden allgemeinbildenden Schulausbildung und der berufsbildenden Ausbildung.
- Weiterführend allgemeinbildend ist eine Ausbildung, wenn sie zum Haupt- oder Realschulabschluss, zur Fachhochschulreife oder zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife führt. Zur allgemeinbildenden Ausbildung zählt danach z. B. der Besuch von Gymnasien, Fachoberschulen und von Ausbildungsstätten des zweiten Bildungsweges.
- Eine berufsqualifizierende Ausbildung ist eine Ausbildung, die eine berufliche Grundbildung oder berufliche Fachkenntnisse und in der Regel auch eine berufliche Qualifikation vermittelt (z. B. die Ausbildung an einer Berufsfachschule, Fachschule, Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule).
Wann ist der BAföG-Anspruch ausgeschöpft?
Über die weiterführende allgemeinbildende Schulausbildung hinaus werden zumindest drei Jahre berufsbildender Ausbildung gefördert, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses. Ein Beispiel: Den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG haben Auszubildende ausgeschöpft, die nach dem Abitur ein achtsemestriges Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Ein von ihnen z. B. angestrebtes Aufbaustudium könnte als weitere Ausbildung nur unter den in § 7 Abs. 2 BAföG genannten Ausnahmevoraussetzungen gefördert werden.
Masterstudiengang wird auch gefördert
Nach einem Bachelorstudium kann auch noch ein Masterstudiengang gefördert werden. § 7 Abs. 1a BAföG sieht die Förderung eines Masterstudienganges im Wesentlichen dann vor, wenn dieser auf einem Bachelorabschluss aufbaut und die Auszubildenden außer dem Bachelorstudiengang noch keinen anderen, insbesondere höherwertigen Studiengang abgeschlossen haben. Hierbei ist ein fachlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudiengang nicht erforderlich. Sind die Auszubildenden zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang mindestens drei Jahre erwerbstätig, so erfolgt die Förderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern.
Weitere Informationen zur Förderung einer weiteren Ausbildung finden Sie hier.