Gibt es BAföG auch nach einem Fachrichtungswechsel?
Die Förderung wird für eine andere Ausbildung nur weitergezahlt, wenn für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder unabweisbarer Grund besteht. Gleiches gilt für den Ausbildungsabbruch.
- Als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel oder für den Abbruch des Studiums gelten die mangelnde intellektuelle Eignung oder ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel.
- Unabweisbar ist ein Grund nur dann, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch nicht zulässt, etwa weil Umstände eingetreten sind, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine spät auftretende Allergie bei einem Chemiestudierenden oder ein Unfall mit körperlichen Folgeschäden bei einem Sportstudierenden auftritt und eine Fortsetzung des Studiums deshalb unmöglich ist.
Ein Ausbildungsabbruch liegt vor, wenn Auszubildende die Art der Ausbildungsstätte wechseln, also z. B. von einer Hochschule zu einer Akademie wechseln. Ein Fachrichtungswechsel ist dagegen gegeben, wenn Auszubildende innerhalb derselben Art von Ausbildungsstätte ein anderes Ausbildungsziel anstreben, also z. B. vom Theologie- zum Medizinstudium wechseln.
Allgemein ist bei einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien zu beachten, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters anerkannt werden kann. Bei einem erstmaligen Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters, wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes regelmäßig vermutet. Für einen Wechsel oder Abbruch aus unabweisbarem Grund greift keine zeitliche Begrenzung. Der unabweisbare Grund muss im Einzelnen nachgewiesen werden, er wird dann auch nach Beginn des fünften Fachsemesters noch anerkannt.
Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch müssen unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen oder unabweisbaren Grundes vorgenommen werden. Rechtliche Grundlage für die Regelung ist § 7 Abs. 3 BAföG.
Weitere Informationen zum Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel finden Sie hier.