BAföG auch ohne deutschen Pass
Auch Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, können BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten.
Stand: Dezember 2023
Als Grundregel gilt: Haben Ausländerinnen und Ausländer eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt. Dies sind etwa Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.
Speziell für Geflüchtete gilt: Sie können BAföG beantragen als
- anerkannte Asylberechtigte,
- anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
- subsidiär Schutzberechtigte,
- Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 oder 4 AufenthG (nach Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG).
Geflüchtete, die lediglich geduldet sind, müssen sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten, bevor sie BAföG-berechtigt sind. Außerdem gilt: Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können kein BAföG erhalten. Bei ihnen ist noch nicht ausreichend geklärt, ob sie in Deutschland bleiben können.
Für Studierende beträgt der monatliche BAföG-Höchstsatz ab dem Wintersemester 2019/2020 853 Euro. Genau wie Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft erhalten auch studierende Ausländerinnen und Ausländer BAföG zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen des deutschen Staates. Die Darlehenshälfte muss zurückgezahlt werden, maximal jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.
So funktioniert die Rückzahlung
Ausländerinnen und Ausländer, auch Geflüchtete, müssen ihr Darlehen auch dann zurückzahlen, wenn sie später in ihr Heimatland zurückkehren. Die Rückzahlungsphase beginnt fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer – in Raten von 130 Euro monatlich. Wenn jemand aber wenig verdient, kann der Zeitraum der Rückzahlung verschoben werden. Wenn nach 20 Jahren noch nicht alles zurückgezahlt ist, wird der Restbetrag erlassen.