Zweitausbildungen
Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG
Stand: Juli 2024
Nach § 7 Abs. 2 BAföG wird eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss in den dort abschließend genannten Fällen oder aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gefördert.
I. Allgemeines:
- Eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG liegt vor, wenn es sich um eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 oder 3 BAföG handelt, die nach einer berufsqualifizierend abgeschlossenen, mindestens dreijährigen berufsbildenden Ausbildung aufgenommen wird, die den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft hat.
- § 7 Abs. 2 BAföG setzt also ausnahmslos voraus, dass die Auszubildenden zuvor eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen haben. Dies muss aber nicht notwendig nur eine einzige Ausbildung oder ein einziger berufsqualifizierender Abschluss gewesen sein, sofern erst durch eine/n weitere/n der Grundanspruch ausgeschöpft war.
- Die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 BAföG ist unabhängig davon, ob für die erste Ausbildung Ausbildungsförderung in Anspruch genommen wurde bzw. werden konnte. Das bedeutet, dass der Grundförderanspruch auch dann ausgeschöpft ist, wenn für die zuvor abgeschlossenen Ausbildung gar keine Ausbildungsförderung bezogen wurde: Denn Ausbildungsförderung soll grundsätzlich nur gewährleisten, dass eine erste qualifizierte Ausbildung nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert.
- Für die Dauer der Erstausbildung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG kommt es darauf an, wie viel Zeit – gemessen in Schul- oder Studienjahren – die bisherige Ausbildung tatsächlich in Anspruch genommen hat und nicht, auf welche Dauer sie nach den dafür geltenden Bestimmungen in der Regel angelegt ist (Tz 7.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG [BAföGVwV]).
- Eine berufsqualifizierende Ausbildung nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist eine Ausbildung, die eine berufliche Grundbildung oder berufliche Fachkenntnisse und im Regelfall auch eine berufliche Qualifikation vermittelt. Der Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG wird durch eine zumindest dreijährige berufsbildende, schulische Ausbildung ausgeschöpft. Betriebliche Ausbildungen verbrauchen den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG dagegen nicht. Dies gilt auch für allgemeinbildende schulische Ausbildungen, die nach § 7 Abs. 1 BAföG zeitlich unbegrenzt bis zum Erreichen der Hochschulreife förderungsfähig sind.
- Der Grundförderanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG endet mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines gleichgestellten Abschlusses unabhängig davon, ob dieser im Rahmen einer förderungsfähigen Ausbildung erworben wurde.
- Nach § 7 Abs. 2 BAföG kann nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert werden. Dies kann auch – insgesamt betrachtet – eine dritte Berufsausbildung sein, wenn die Auszubildenden den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht durch eine dreijährige, sondern z.B. durch zwei berufsqualifizierende Ausbildungen verbraucht haben (Beispiel: Wer einen berufsqualifizierenden Abschluss z.B. nach zweijähriger Ausbildung erreicht, hat den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft und kann eine weitere berufliche Ausbildung im Sinne der §§ 2, 3 BAföG bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss, also auch über den Dreijahreszeitraum hinaus, nach § 7 Abs. 1 BAföG durchführen. Die Förderung einer dritten Berufsausbildung richtet sich dann nach § 7 Abs. 2 BAföG. Beachten Sie aber bitte die unter Ziffer II. 5 dieses Merkblatts beschriebene Sonderregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG.)
- Haben die Auszubildenden die Abschlussprüfung der ersten berufsbildenden Ausbildung auch nach Wiederholung endgültig nicht bestanden, so besteht kein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung gem. § 7 Abs. 2 BAföG, da dieser eine berufsqualifizierend abgeschlossene Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG voraussetzt.
- Die weitere Ausbildung muss zu einer Erweiterung der bereits vorhandenen Berufsqualifikation bzw. zu einer höheren schulischen Qualifkation führen. Bloße (berufliche) Fortbildungs- oder Weiterbildungsveranstaltungen erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Eine Promotion nach Abschluss der ersten Ausbildung kann nicht gem. § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden.
II. Zu den Fällen des § 7 Abs. 2 BAföG im Einzelnen:
2. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG:
Hiernach wird eine einzige weitere Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung gefördert, die eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
Eine landesrechtliche Gleichstellung von Ausbildungen mit einer Hochschulausbildung kommt bei Ausbildungen an Berufsakademien in Betracht.
Erläuterungen:
- Nach Nummer 2 können nur ergänzende, nicht dagegen in sich selbstständige Studiengänge gefördert werden.
- Erforderlich ist die weitere Ausbildung, wenn Auszubildende nach dem von ihnen erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu dem Beruf nur durch die weitere Ausbildung erreichen können. Dabei genügt es, wenn die Auszubildenden nach ihrem persönlichen Ausbildungsstand das Ergänzungsstudium benötigen, auch wenn es objektiv andere Wege gibt, das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Zugangsbedingung zu dem angestrebten Beruf muss in einer Rechtsvorschrift (z.B. Gesetz, Rechtsverordnung) geregelt sein.
- Beispiele: Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss; Zusatzausbildung nach der ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
3. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG:
Nach dieser Vorschrift wird eine einzige weitere Ausbildung gefördert, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
Erläuterungen:
- Die Regelung betrifft nur in sich selbstständige Ausbildungen, d.h. eigenständige Ausbildungsgänge, die alle zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten selbst vermitteln.
- Die weitere Ausbildung muss die Erstausbildung fachlich in derselben Richtung weiterführen, d.h. es müssen auch hier weitgehend identische Sachgebiete vorliegen. Eine fachliche Weiterführung in diesem Sinne liegt vor, wenn die weitere Ausbildung zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder wenn die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen einander weitgehend angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr eine weitgehende Identität der Wissenssachgebiete beider Ausbildungen, die entweder bei einer Fortsetzung und Vertiefung auf der vollen Breite der früheren Ausbildung oder zumindest auf einem die vorangegangene Ausbildung prägenden Teilgebiet angenommen werden kann. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist es für die Förderung unschädlich, wenn neue Stoffgebiete in geringem Umfang hinzukommen.
- Im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung wird der Zugang zu dem weiteren Ausbildungsgang eröffnet, wenn deren Zugangsvoraussetzungen durch das Bestehen einer Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung der vorhergehenden Ausbildung erfüllt werden (z.B.: Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife durch Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Fachhochschule).
4. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG
Danach wird eine einzige weitere Ausbildung gefördert, wenn die Auszubildenden
- eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
- die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a) genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG erworben hat.
Erläuterungen:
- Nach Buchstabe a) wird nach dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, mit dem der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft worden ist, die Wiederaufnahme der Schulausbildung mit dem Ziel, einen Abschluss des allgemeinbildenden Schulwesens nachzuholen (sogenannter "Zweiter Bildungsweg"), an den dort abschließend genannten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungswegs gefördert.
- Nach Buchstabe b) wird eine weitere Ausbildung im Anschluss an die schulische Ausbildung an einer der in Buchstabe a) genannten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges gefördert. Die Zugangsvoraussetzungen zu der weiteren Ausbildung müssen durch den Besuch einer dieser Ausbildungsstätten vermittelt worden sein (z.B. Hochschulstudium nach erfolgreichem Besuch eines Abendgymnasiums).
Darüber hinaus werden auch das Bestehen einer Nichtschülerprüfung und das Bestehen einer Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder einer Akademie i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG erfasst (Solche Zugangsprüfungen sind nicht nur an Hochschulen, sondern auch an Berufsakademien vorgesehen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellte Abschlüsse verleihen). - Der gesamte Zweite Bildungsweg einschließlich einer daran anschließenden berufsqualifizierenden Ausbildung wird als eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert, ohne dass hieran noch weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Im Rahmen des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BAföG werden weder an den fachlichen Inhalt noch an die Dauer dieser Ausbildung besondere Anforderungen gestellt. Auch eine unmittelbare zeitliche Folge zwischen dem allgemeinbildenden (Nr. 4 a) und dem berufsbildenden Teil der Ausbildung (Nr. 4 b) wird nicht verlangt, solange der Auszubildende sein Ziel, die berufsqualifizierende Ausbildung nach Nr. 4 b) durchzuführen nicht endgültig aufgibt. (In dem Fall läge ein Abbruch der einheitlichen weiteren Ausbildung vor, siehe dazu die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 BAföG).
5. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG:
Danach wird eine einzige weitere Ausbildung gefördert, wenn die Auszubildenden als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen haben.
Erläuterungen:
- Zweck dieser Regelung ist es, Auszubildende, die ihre berufliche Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule absolviert und dort einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, mit Auszubildenden, die eine betriebliche Ausbildung (Lehre) durchlaufen haben, förderungsrechtlich gleichzustellen. Eine betriebliche Ausbildung verbraucht nämlich den Grundförderungsanspruch nicht, so dass eine weitere Ausbildung nach einem Lehrabschluss noch unter § 7 Abs. 1 BAföG fällt.
- Die Berufsfachschul- oder Fachschulausbildung muss die erste berufsqualifizierend abgeschlossene Berufsausbildung, nicht jedoch die erste berufsbildende Ausbildung überhaupt sein. Berufsbildende Ausbildungen, die nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben, zählen im Rahmen der Nummer 5 nicht mit, sie sind auch dann förderungsunschädlich, wenn sie die zeitlich erste berufsbildende Ausbildung der Berufsfachschulabsolventen waren.
- Bei der ersten berufsbildenden Ausbildung muss es sich um einen einzigen zusammenhängenden und auf drei Jahre angelegten Ausbildungsgang handeln. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die berufsbildende Ausbildung aus mehreren Ausbildungsabschnitten zusammensetzt.
- Es kann nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert werden. Die Aufnahme einer dritten Berufsausbildung nach zwei berufsqualifizierend abgeschlossenen Berufsausbildungen ist nicht förderungsfähig
6. Der ergänzende Förderungstatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG:
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel dies erfordern.
Erläuterungen:
- Diese Bestimmung wird als Ausnahme- und Härteregelung eng ausgelegt; sie hat nicht die Funktion eines generellen Auffangtatbestandes für Fälle, die von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht erfasst werden.
- Es kann sowohl eine in sich selbstständige als auch eine ergänzende Ausbildung gefördert werden. Eine in sich selbstständige Ausbildung ist jedoch grundsätzlich nicht förderungsfähig, wenn zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung eine ergänzende Ausbildung für eine angemessene berufliche Tätigkeit genügt.
- Die besonderen Umstände des Einzelfalls liegen nur vor, wenn das angestrebte Ausbildungsziel oder sonstige besondere Umstände die weitere Ausbildung erfordern.
- Das angestrebte Ausbildungsziel ist ein besonderer Umstand des Einzelfalls, wenn die Ausübung des Berufs erst durch die weitere Ausbildung ermöglicht wird. Die Auszubildenden erwerben z.B. die Qualifikation für einen Beruf nur dadurch, dass sie zwei berufsqualifizierende Ausbildungen abgeschlossen haben.
- Dies ist der Fall, wenn in Rechtsvorschriften für die Berufsausübung zwei berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildungen vorausgesetzt werden (z.B. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg). Darüber hinaus kann sich die Erforderlichkeit der weiteren Ausbildung auch aus einer tatsächlichen Einstellungspraxis von Behörden oder privaten Arbeitgebern ergeben, wenn in der Praxis faktisch lediglich Bewerber/innen mit zwei abgeschlossenen Berufsausbildungen in einem bestimmten Beruf übernommen werden. Es muss sich dabei allerdings um eine generelle oder zumindest weit verbreitete Einstellungspraxis handeln. Nicht ausreichend ist die bloße Verbesserung der Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten durch eine Kombination mehrerer Ausbildungen unter dem Gesichtspunkt der Spezialisierung (z.B. Studium der Volkswirtschaft und der Rechtswissenschaft mit dem Berufsziel "Wirtschaftsjurist").
Besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne des Satzes 2 (wichtige Gründe) liegen z.B. vor, wenn
- ein unabweisbarer Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat (z.B. durch Krankheit oder Behinderung),
- die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines Berufs erst ermöglicht (siehe oben).
- Umstände, die nicht nur wenige, sondern gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen, sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
- Erforderlich ist die weitere Ausbildung nur, wenn das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
III. Zur Förderungsart (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG):
Unter den in Ziffer II. 2 bis 6 dargestellten Voraussetzungen erfolgt die Förderung grundsätzlich je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen.
IV. Zum Verfahren:
Ob eine weitere Berufsausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG dem Grunde nach überhaupt förderungsfähig ist, kann auch schon vor Beginn der Ausbildung durch die Beantragung einer Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG geklärt werden. Örtlich und sachlich zuständig für die Entscheidung ist in der Regel das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat.
Im Falle einer positiven Entscheidung erlangen die Auszubildenden eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Art und Höhe der Leistung sind nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt ist an die Vorabentscheidung nicht mehr gebunden, wenn die Auszubildenden die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnen.
Anmerkung
§ 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG ermöglicht im Wege einer entsprechenden Anwendung eine Vorabentscheidung auch für den Fall, in dem es nicht um eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, sondern um eine zusätzliche Ausbildung im Rahmen des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG geht. Zu den Einzelheiten des Verfahrens siehe wie vor.
Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung ist verpflichtet, die Auszubildenden und ihre Eltern zu beraten und über die individuellen Voraussetzungen einer Förderung nach dem BAföG Auskunft zu erteilen (vgl. § 41 Abs. 3 BAföG).
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.