Einkommen der Auszubildenden

Merkblatt zur Anrechnung von Einkommen des Auszubildenden nach §§ 21 ff. BAföG

Stand: August 2024

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird nicht geleistet, soweit Auszubildende die Ausbildung aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Nur wenn Auszubildende bedürftig sind, ist der Einsatz von Steuermitteln gerechtfertigt. Deshalb ist Einkommen, das Auszubildende erzielen, auf die mögliche Förderung anzurechnen. Vom Gesetz gewährte Freibeträge führen jedoch in vielen Fällen dazu, dass Neben- oder Ferienjobs ganz oder zumindest in erheblichem Umfang anrechnungsfrei bleiben und damit die Förderung nicht oder nur in beschränktem Umfang mindern. Insbesondere zu der Frage, wie viel anrechnungsfrei hinzuverdient werden kann, will dieses Merkblatt Hinweise geben.

Welche Einkünfte überhaupt der Anrechnung unterliegen, können Sie Formblatt 1 -Angaben zu meinem Einkommen- und den zugehörigen Erläuterungen entnehmen. So zählen z.B. auch Einkünfte aus sog. Minijobs und Praktikantenvergütungen zu den anrechnungspflichtigen Einkünften.

Die Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis, z.B. Vergütungen aus Pflichtpraktika, werden ohne Abzug von Freibeträgen angerechnet; sie vermindern die Förderung also in voller Höhe.

Zu berücksichtigen ist ggf. auch die Anrechnung von Stipendien. Nicht einkommensteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Stipendien sind allerdings bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, von vornherein von der Anrechnung ausgenommen. Im Übrigen gelten sie als Einkommen und sind anzurechnen, falls ihre besondere Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf nicht entgegensteht. Die Anrechnung erfolgt dann grundsätzlich unter Berücksichtigung der Einkommensfreibeträge. Nur wenn die Auszubildenden selbst Stipendiaten sind und das Stipendium ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln stammt, werden für den 300 Euro übersteigenden Betrag keine Einkommensfreibeträge gewährt. Für steuerpflichtige Stipendien- oder Beihilfeleistungen gilt die Sonderregelung, dass bis zu 300 Euro monatlich von vornherein von der Anrechnung ausgenommen sind, nicht.

Bei Arbeitseinkünften aus nichtselbständiger Arbeit sieht es wie folgt aus: Hier werden zunächst die pauschalierten Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro jährlich / 102,50 Euro monatlich entsprechend dem Einkommensteuergesetz abgesetzt. Von diesem verminderten Betrag wird dann nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zusätzlich eine Sozialpauschale in Höhe von 22,3 % (maximal 17.200 Euro jährlich) und - ab einer gewissen Einkommenshöhe - eine Pauschale für die Einkommen- und Kirchensteuer abgezogen.

Von dem so errechneten Betrag können dann noch die jeweils geltenden Freibeträge nach § 23 BAföG abgezogen werden. Im Einzelnen gelten folgende Freibeträge:

I. Für die Auszubildenden selbst

Studierende dürfen ab Wintersemester 2024/2025 und Schülerinnen und Schüler ab Schuljahresbeginn 2024 bis zur Minijobgrenze 2025 (556 Euro) hinzuverdienen, ohne dass sich an der Höhe der Förderung etwas ändert. Wer schon BAföG erhält und sich deshalb in einem laufenden Bewilligungszeitraum befindet, für den gilt die Änderung ab 1. Oktober 2024.

II. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und/oder Kinder der Auszubildenden

Sind Auszubildende verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und/oder haben sie Kinder erhöhen sich die Freibeträge, und zwar

  • für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner monatlich um 850 Euro und
  • für jedes Kind monatlich um 770 Euro 1 .

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner oder die Kinder nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Zu beachten ist außerdem, dass sich die Freibeträge insbesondere um eigenes Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners oder des Kindes, soweit dieses bereits volljährig ist, reduzieren.

III. Für Härtefälle

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 23 Abs. 5 BAföG auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden, sofern er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 390 Euro monatlich.

Soweit nach der dargestellten Berechnung anrechnungspflichtiges Einkommen übrig bleibt, vermindert dieses entsprechend die Höhe der Förderung.

1 Ab 1. August 2024 (vorher: 805 bzw. 730 Euro); für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, gelten die erhöhten Freibeträge ab 1. Oktober 2024.

Dieses Merkblatt kann Ihnen nur eine Reihe allgemeiner Informationen geben. Bitte wenden Sie sich zur Beratung an Ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.

 

Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.